Ausgabe 04
Wintersemester 07/08
 
Die Historische Internetzeitschrift Von Studierenden für Studierende
 
 

Künstler, Waltraud

 
 

Das ewigliche Salzniederlagsrecht aus dem Jahr 1364. Der Beginn von Landsbergs wirtschaftlicher Blüte?

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  3.2   Die äußerliche Beschreibung der Urkunde
Die Urkunde ist zu einem Kuvert von etwa 14 cm Seitenlänge zusammengefaltet. Darauf sind Ausstellungsdatum, das Herrschaftszeichen, sowie das Kopfregest [49] vermerkt. Aufgefaltet ist der Pergamentbogen circa 28 cm breit und 40 cm hoch. Der obere Rand zum Schriftbild beträgt etwa 2,5 cm und der untere 12,5 cm. Die Seitenränder sind zwischen 5,5 cm und 6 cm breit. Unten in der Mitte, jeweils im Abstand von 2,5 cm zum Schriftbild bzw. zum unteren Rand des Pergamentbogens, befinden sich zwei, jeweils 2 cm breite Schlitze. Durch diesen ist ein Pergamentstreifen geschoben, an dem das Siegel hing. Dieses ist jedoch verlorengegangen.
Das Schriftbild besteht aus 20, gleichmäßig und durchgängig, beschriebenen Zeilen. Die Schriftart ist eine gotische Kursive. Eine Interpunktion ist nicht vorhanden, jedoch sind die Satzanfänge, sowie die Eigennamen, durch Großbuchstaben hervorgehoben. Als Schriftfarbe wurde schwarz gewählt. Der erste Buchstabe der Urkunde, das W von Wir [50] ist elongiert geschrieben. Außerdem sind die Schäfte dieses Buchstabens fett geschrieben.
 
3.3   Der Aufbau und die inhaltlichen Bestimmungen der Urkunde
Die Urkunde beginnt mit der Intitulatio des Herzogs. Hierbei sind zwei Dinge zu erwähnen. Zunächst ist zwischen dem Herrschertitel und -zusatz, Stephan der elter [51], und der Aufzählung seiner Herrschaftsgebiete die abgeschwächte Invocatio [52] von gotes genaden eingefügt. Zweitens ist diese Aufzählung unvollständig. Nach der Pfalzgrafschaft bey Rein, dem Herzogtum Bayern und der Grafschaften zu Tirol und zu Görtz schließt ein etc die übrigen Herrschaftsgebiete mit ein. Intitulatio und Invocatio erstrecken sich über die erste Zeile der Urkunde. Daran schließen sich, noch im selben Satz, die Inscriptio und der erste Teil der Dispositio an. Hier werden der Stadt alle bisherigen Rechte bestätigt.
In den Zeilen 4 bis 14 wird Landsberg das Recht Salz niederzulegen, einen Mühlbach zu bauen und das Ungeld zu erheben gewährt. Darüber hinaus erhält die Stadt die gleichen Rechte Münchens und ihrer  Bürger.
Bei genauerer Betrachtung wird deutlich, dass das Salzniederlagsrecht für den Herzog das wichtigste zu sein scheint. Nicht allein die Tatsache, dass es in einer ganzen Reihe von zu gewährenden Privilegien an erster Stelle steht, sondern vor allem die Wortwahl lassen diesen Rückschluss zu. Die Urkunde spricht davon besunderlich also in erster Linie, den Landsbergern das obengenannte Recht gewähren zu wollen. Des Weiteren soll dieses Recht auf alle Zeiten, also ewiglich wie es in der Urkunde heißt, gelten. Zudem wird dieses Privileg wirtschaftlich und juristisch abgesichert. Die wirtschaftliche Rentabilität soll durch die Verpflichtung für die schwäbischen Salzlader, welche Landsberg passieren, das Salz eben dort zu kaufen sichergestellt werden. Juristische, und damit natürlich indirekt auch wirtschaftliche Sicherheit schafft die Aufhebung aller Briefe, die dem in der vorliegenden Urkunde gewährten Recht widersprechen, indem sie fortan dhain craft haben.
Dass die Verlegung für den schwäbischen Salmarkt durchaus sinnvoll war, verrät ein Blick auf die Landkarte. Für die schwäbischen Salzlader liegt Landsberg näher als München.
Das zweite Privileg, die Erlaubnis zum Bau eines mülslakch zeigt, dass die Mühlen einen höheren Energieverbrauch und somit eine vermehrte Nachfrage haben. Letzteres wiederum lässt eine gestiegene Population in der Stadt vermuten. Auf den Zusammenhang zwischen Bevölkerungswachstum und Niederlagsrecht wird zu einem späteren Zeitpunkt genauer eingegangen werden. 
Bei den beiden letzten Privilegien ist der Bezug zum Salz wieder offensichtlicher. Stephan II. verfügt, das bereits inne habend[e]  Ungeld zu niezzen. Wobei sicherlich nicht allein die Salztransporte zur Kasse gebeten werden sollten.
In einem letzten Schritt verleiht Stephan den Landsberger Bürgern sogar die Rechte der Stadt der München. Dies schließt wohl auch das im Jahre 1332 von Ludwig dem Bayern ausgestellte und von Ludwig dem Brandenburger verliehene Recht zur Salzniederlage ein.
Somit machen nicht allein die oben angeführte Stellung und Wortwahl das Niederlagsrecht zum bestimmenden Rechtsakt dieser Urkunde, sondern auch die Tatsache, dass die übrigen Privilegien mit diesem in Verbindung stehen.
An die Corroboratio, in welcher der Rechtscharakter der Urkunde durch den Siegelbefehl bewiesen wird, schließt sich die Datierung an. Die in Worten ausgeschriebene Jahreszahl 1364 folgt der Inkarnationszählung. Mit der Nennung des Ausstellungstages, dem sand Veites tag, nach heutiger Zählung der 15. Juni [53], endet die Urkunde.
 

Fussnote(n):
[49] Hierbei könnte es sich auch um den Adressaten bzw. den Aussteller handeln. Die Schrift war an dieser Stelle nur schwer zu entziffern.
[50] StadtA LL, Urk. 33 v. 15. Jun. 1364.
[51] Alle wörtlichen Zitate dieses Absatzes stammen aus der gleichen Quelle und werden daher nicht mehr extra in den Fußnoten aufgeführt. StadtA LL, Urk. 33 v. 15. Jun. 1364.
[52] Schaus, Emil: Zur Diplomatik Ludwig des Bayern, Phil. Diss. masch. Berlin 1894, S. 27.
[53] Grotefend: Zeitrechnung, S. 105.

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