Reiner, Franziska

Die Mainzer Zentraluntersuchungskommission 1819 bis 1829. Zum Dilemma einer ›supranationalen Polizeibehörde‹


Nach dem Wiener Kongress verstärkte sich bei den Vertretern der Restaurationspolitik das Gefühl einer wachsenden Revolutionsfurcht, da die liberale Bewegung in ihren Erwartungen zur Bildung eines deutschen Nationalstaats zutiefst enttäuscht wurde. Um der Gefahr einer möglicherweise aufkeimenden Revolution entgegen zu wirken, wurden auf der Karlsbader Konferenz (1819) repressive Gesetze verschiedener Art verabschiedet. Zu ihnen zählte das Untersuchungsgesetz, mit welchem die Gründung einer Zentraluntersuchungskommission in Mainz (ZUK) beschlossen wurde.

Betrachtet man den Aufgabenbereich und die Stellung der ZUK im Deutschen Bund, so kristallisieren sich bestimmte Fragestellungen heraus. 1. Mit welcher Begründung wurde eine „supranationale“ Zentralbehörde für die Verfolgung von Demagogen eingerichtet? 2. Durch welche Probleme wurde die Arbeit der ZUK beeinträchtigt? 3. Kann die ZUK als ein wirkungsvolles Instrument der Restaurationspolitik anerkannt werden und worin lag ihre Bedeutung?

Zu 1.: Das Vorgehen gegen Demagogen wurde deshalb zur Bundessache deklariert, da nach Ansicht der Regierungen nicht nur deren Sturz, sondern die Auflösung des Deutschen Bundes als Ganzes im Interesse der Revolutionäre lag. Aufgrund dieser Tatsache und mit Blick auf Artikel 2 der Bundesakte sah sich der Bund verpflichtet, die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit zu gewährleisten und die Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der Staaten zu garantieren. Die ZUK sollte zur Wahrung dieses Zieles ihren Beitrag leisten. Mit der Berufung auf die Bundesakte sowie der Charakterisierung der ZUK als polizeiliche und nicht richterliche Untersuchungsbehörde sollte außerdem der Vorwurf, die ZUK greife in die Justizhoheit und Souveränität der Einzelstaaten ein, entschärft werden.

Zu 2.: Als äußerst problematisch erwies sich die Kooperation der ZUK mit den Strafverfolgungsbehörden und Regierungen der einzelnen Bundesstaaten. Dies lag zum einen an den ungenauen Bestimmungen und den vage formulierten Artikeln des Untersuchungsgesetzes, zum anderen aber auch am fehlenden Willen der verschiedenen Akteure. Da die ZUK maßgeblich unter dem Einfluss Österreichs und Preußens stand, befürchteten vor allem die kleineren deutschen Staaten eine Untergrabung ihrer Souveränität. Zahlreiche Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Kommission und den Ländern lähmten die Zusammenarbeit und behinderten oft den Erfolg der Untersuchungen. Dadurch wurde die Legitimationsberechtigung der ZUK mehrfach in Frage gestellt. Als problematisch erwies sich zudem die Tatsache, dass jeder Reformentwurf zur Kommissionsstruktur eine Ausweitung ihrer Kompetenzen zu ungunsten der Unabhängigkeit der Einzelstaaten zur Folge gehabt hätte. Bereits kurz nach der Gründung der ZUK wurde die Auflösung der Institution wiederholt diskutiert und angestrebt.

Zu 3.: Im Jahr 1829 wurde die ZUK von der Bundesversammlung suspendiert, also unter Vorbehalt aufgelöst. Rückblickend stellt sich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, welche Wirksamkeit und Bedeutung der ZUK beigemessen werden kann. Die Forschungsmeinungen hierzu gehen auseinander. Während Veit Valentin die ZUK als „ein großartiges politisches Polizeiinstitut zur Vernichtung patriotischer und freiheitlicher Bestrebungen im Interesse des monarchischen Prinzips“ sieht, ist Eberhard Weber der Ansicht, dass die Einschätzung einer allgemeinen Revolutionsgefahr zu dieser Zeit falsch war und die ZUK deshalb auch nicht die erwarteten spektakulären Ergebnisse erzielen konnte. Weber räumt jedoch auch ein, die Bedeutung der ZUK als wirksames Instrument der Restaurationspolitik nicht zu unterschätzen, da es nicht zuletzt aufgrund der Arbeit der Kommission die liberal-demokratischen Kräfte keinen entscheidenden Durchbruch erzielen konnten und vielen Persönlichkeiten nur die Flucht ins Ausland blieb. Wolfram Siemann sieht bei der politisch – polizeilichen Tätigkeit und deren Zentralisation die Entwicklung von einem anfangs „diffusen Geschäftsbereich“ hin zu einem Geschäftsbereich mit der Tendenz zur Permanenz.

Insgesamt muss die Bewertung der ZUK vor dem Hintergrund der Probleme erfolgen, denen sie ausgesetzt war. Hierzu zählen vor allem die unzureichenden Machtbefugnisse und die mangelhafte Unterstützung und Kooperationsbereitschaft durch die Regierungen der Einzelstaaten. Mit Blick auf den Aspekt deutscher Nationsbildung hatte sich bei der ZUK gezeigt, dass die einzelnen Bundesstaaten, vor allem die kleineren, nur in geringem Maße bereit waren, einen Souveränitätsverlust zugunsten einer „supranationalen“ Polizeibehörde hinzunehmen.


Literatur:

Müth, Reinhard: Studentische Emanzipation und Repression. Tübingen 1977.

Neigebauer, Johann D.: Geschichte der geheimen Verbindungen der neuesten Zeit. Leipzig 1831.

Siemann, W.: „Deutschlands Ruhe, Sicherheit und Ordnung“. Die Anfänge der politischen Polizei 1806 – 1866. Tübingen 1985.

Weber, Eberhard: Die Mainzer Zentraluntersuchungskommission. Karlsruhe 1970.